Satzung
De Steenbeeker e.V.
Niederdeutsche Bühne Buchholz
Kinderbühne Buchholz der Steenbeeker
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Niederdeutsche Bühne Buchholz "De Steenbeeker" e.V. (nachfolgend Steenbeeker genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Buchholz in der Nordheide. Er ist im Vereinsregister (Register-Nr. VR 1254) beim Amtsgericht Tostedt eingetragen und Mitglied im Bund Deutscher Amateurtheater - BDAT-Niedersachsen.
§ 2 Zweck
Zweck der Steenbeeker ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten zur Förderung und Pflege der niederdeutschen Sprache und deren Erhaltung als kultureller Wert. Einen Schwerpunkt im Rahmen dieser Ziele bildet die Einstudierung von niederdeutschen Theaterstücken durch Mitglieder der Steenbeeker sowie die Nachwuchsförderung und Jugendarbeit durch die Kinderbühne Buchholz der Steenbeeker.
§ 3 Ausschließlichkeit des Vereinszwecks
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Eine Ehrenamtspauschale kann gezahlt werden, wenn dies auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied der Steenbeeker können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Kinder im schulpflichtigen Alter können als Mitglied in die Kinderbühne aufgenommen werden, sofern die Zustimmung des erziehungsberechtigten Elternteiles vorliegt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlich vorliegenden Antrages. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss setzt ein schädigendes Verhalten gegenüber der Steenbeeker oder einen Beitragsrückstand von mindestens 12 Monaten voraus.
§ 7 Beiträge
Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
C. Organe des Vereins
§ 8 Organe
Die Organe der Steenbeeker sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Steenbeeker. Sie fasst die zur Erreichung der in dieser Satzung bezeichneten Ziele erforderlichen Beschlüsse. Sie ist ferner zuständig für:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- die Wahl von Kassenprüfern
- die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes durch den Vorstand
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung
- die Wahl des Beirates
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden.
- Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Satzungsänderungen werden nur wirksam, wenn 2/3 Mitglieder der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
- Die Versammlungsbeschlüsse sind von einem Protokollführer zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Bei Neuwahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der die Wahl durchführt. Offene Abstimmung ist zulässig, auf Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Mitglieder der Kinderbühne haben kein Wahlrecht.
- Der 1. Vorsitzende hat darüber hinaus die Mitgliederversammlung jederzeit auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern oder eines Drittel aller Mitglieder einzuberufen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar:
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r / stellv. Vorsitzende/r
- Kassenführer
- Schriftführer
- Beisitzer
- Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Den Vorstand im Sinne § 26 BGB bilden die Vorstandsmitglieder unter § 10 a-b. Der Vorsitzende und der Stellvertreter handeln für den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte der Steenbeeker und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Produktionsleiter und der Regisseur werden für jede Produktion vom Vorstand bestimmt.
§ 11 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern des Vereins.
- Der Beirat wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Beirats bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Beirat berät den Vorstand, wird bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen, erhält jedoch kein Stimmrecht.
D. Schlussbestimmung
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Steenbeeker kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buchholz zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Förderung der Niederdeutschen Sprache.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.04.2023 beschlossen. Sie tritt am Tag der Hinterlegung beim Amtsgericht Tostedt in Kraft.